
Satzung des
Spielmanns- und Fanfarenzuges Fürstenau von 1930 e.V.
(obsolete)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Spielmanns- und Fanfarenzug Fürstenau von 1930 e.V.“. Sein Sitz ist in Höxter-Fürstenau. Der Verein soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts Höxter eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt das Ziel, Spielmanns-, Volks- und Konzertmusik zu pflegen und zu fördern. Dieses soll geschehen insbesondere durch Teilnahme an Musik- und Kulturveranstaltungen, auch auf Landes- und Bundesebene, Mitwirkung bei traditionellen heimatlichen Festlichkeiten sowie Ausbildung und Ausstattung von Schüler- und Jugendgruppen.
§ 3 Vereinseigentum
Alle Musikinstrumente mit der dazugehörigen, vom Verein finanzierten Ausrüstung sowie alle Uniformen sind Vereinseigentum.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Jeder kann die aktive oder passive Mitgliedschaft im Spielmanns- und Fanfarenzug Fürstenau erwerben. Über die Aufnahme eines Antragstellers entscheidet der Vorstand oder die nächstfolgende Jahresversammlung. Bedingung ist die Anerkennung der Satzung.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss. Ein Ausschluss erfolgt, wenn gegen die Satzung verstoßen, das Ansehen des Vereins geschädigt oder Vereinseigentum willkürlich beschädigt wird. Über den Ausschluss entscheidet die Jahresversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Beschwerde gegen einen Ausschluss entscheidet die nächstfolgende Jahresversammlung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung
Jedes Mitglied ab 18 Jahren ist verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Jahresversammlung. Mitgliedern, die ohne eigenes Verschulden in Zahlungsschwierigkeiten geraten, kann durch Beschluss des Vorstandes der Vereinsbeitrag erlassen werden. Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft, ob durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss, werden bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet. Kosten für Versicherungen und Beiträge an Kreis-, Bezirks- und Landesverband werden vom Verein getragen. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der Mitglieder, freiwillige Spenden, Mitwirken bei Festlichkeiten und Ausrichtung von Festen.
§ 8 Gemeinnützigkeit, Verwendung von Vereinsmitteln
Der Spielmanns- und Fanfarenzug Fürstenau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- Jahresversammlung oder Hauptversammlung.
§ 10 Der Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzender,
- 2. Vorsitzender,
- 1. Schriftführer,
- 2. Schriftführer,
- 1. Kassierer,
- 2. Kassierer,
- Tambourmajor des Stammzuges,
- Jugendobmann.
Die Wahl der Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassierer findet als Personenwahl alle zwei Jahre in der jeweiligen Jahresversammlung statt. Für die Wahl in ein Vorstandsamt genügt die einfache Mehrheit der Stimmen der auf der Jahresversammlung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Der Tambourmajor des Stammzuges wird von den Mitgliedern des Stammzuges, der Jugendobmann von den Mitgliedern und Ausbildern des Jugendzuges benannt.
Den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich nach Innen und Außen.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Jahresversammlung bzw. der Mitgliederversammlungen,
- Einberufung der Versammlungen,
- Ausführung der Beschlüsse der Versammlungen,
- Durchführung regelmäßiger Vorstandssitzungen,
- Organisation von Veranstaltungen des Vereins.
§ 11 Die Versammlungen
Die Jahresversammlung wird vom Vorstand im Januar jedes Jahres einberufen. Die Einberufung aller Versammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, abgesehen von dem in § 13 festgesetzten Fall. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, außer bei Beschlussfassungen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Art der Abstimmung kann die Versammlung im Einzelfall entscheiden. Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Die Aufgaben der Jahresversammlung sind:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung,
- Rechnungslegung und Jahresbericht,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
Die Wahl der Kassenprüfer findet, wie die Vorstandswahl, in zweijährigem Abstand in der jeweiligen Jahresversammlung statt. Über Jahres- und Mitgliederversammlungen ist vom 1. Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, welches von ihm sowie vom 1. und vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 12 Änderung der Satzung
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Jahresversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt zu melden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Jahresversammlung beschlossen werden, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und davon wenigstens drei Viertel für eine Auflösung stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Jahresversammlung vom 20.1.2006 in Kraft. Dadurch wird die Satzung vom 26.1.2002 aufgehoben.
Fürstenau, den 20.1.2006
|